Krankenkassenbeitrag – Beiträge für Versicherte
Durch den individuellen Zusatzbeitrag ist der Wettbewerb unter den gesetzlichen Krankenkassen stark gewachsen. Vor allem mit Blick auf die eingeführte paritätische Finanzierung der Kassenbeiträge wurden auch die Leistungen immer relevanter. Zudem steigen die Kosten für die Gesundheitsversorgung weiter an, was letztlich auch die Beiträge beeinflussen wird. Zusätzlich verändert sich jedes Jahr der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und der Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte. Hier erfahren Sie alle aktuellen Beitragssätze und Veränderungen für das Jahr 2020.
- Beitrag reduzieren durch Krankenkassenwechsel
- Kostenfreie Familienversicherung
- Günstige Tarife für Studenten
Kurz und Knapp: Das Wichtigste zum GKV Beitrag
Vorteile gegenüber PKV
- Geld sparen durch Krankenkassenwechsel
- Keine großen Beitragsanpassungen
- Gutverdiener zahlen Beiträge nur bis zum Höchstbeitrag
- Kinder und Ehepartner können kostenfrei versichert werden
- Alter & Gesundheitszustand spielen für den Beitrag keine Rolle
Beitragssätze der GKV
- Beitragshöhe ist abhängig vom Einkommen
- Beitragsrückerstattungen sind nur mit Wahltarif möglich
- Beitrag steigt mit dem Einkommen an
Beitragssätze der GKV
| Beitragssatz | Erläuterung |
|---|---|
| 14,6 % | Allgemeiner Beitragssatz (inkl. Anspruch auf Krankengeld) |
| 14,0 % | Ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeldanspruch) |
| 7,3 % | Beitragssatz für Arbeitnehmer und pflichtversicherte Rentner |
| 10,22 % | Beitragssatz für pflichtversicherte Studenten |
| x % | Individueller Zusatzbeitrag der Krankenkasse |
Übersicht gesetzliche Krankenkassen 2020 – So hoch ist der Beitrag

Momentan existieren insgesamt 105 Krankenkassen mit einem Beitrag zwischen 14,60 % und 17,30 Prozent (Stand: 2020). Diese Liste stellt nur einen Auszug dar, in der vollständigen Übersicht aller gesetzlichen Krankenkassen kann der Gesamtbeitrag verglichen werden. Die Zahl der Kassen hat sich 2020 weiter verringert – zu Jahresbeginn fusionierten einige Krankenkassen miteinander.
Krankenkasse | Zusatzbeitrag in Prozent | Gesamtbeitrag in Prozent | Telefonnummer | Adresse |
| Techniker Krankenkasse | 0,7 | 15,30 | 0800 / 285 858 5 | Bramfelder Straße 140 22305 Hamburg |
| hkk | 0,39 | 14,99 | 0421 / 365 50 | Martinistraße 26 28195 Bremen |
| AOK Plus | 0,60 | 15,20 | 0800 / 105 900 0 | Sternplatz 7 01067 Dresden |
| … | … | … | … | … |
| Auszug aus 105 gesetzlichen Krankenkassen. Zur Auflistung aller Krankenkassen |
Neue Krankenkassenbeiträge 2020 und Veränderungen
Veränderungen bei den Zusatzbeiträgen gibt es eigentlich jedes Jahr, diese werden in der Regel zum Jahreswechsel bekannt gegeben. Nur wenige Krankenkassen ändern ihren Beitrag mitten im Jahr, viele halten ihren Beitrag auch stabil. Beim durchschnittlichen Zusatzbeitrag gab es eine Veränderung: Er erhöhte sich und beträgt seit Januar 1,1 Prozent. Des Weiteren haben sich folgende Versicherer zusammengeschlossen und reduzierten somit zum Januar 2020 die Anzahl der wählbaren Krankenkassen:
3. BKK VBU mit Thüringer BKK und Brandenburgische BKK
4. VIACTIV und BKK Achenbach Buschhütten
(Fusion geplant, Termin steht noch nicht fest)
Die jährliche Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze bedeutet für Gutverdiener einen Anstieg bei den Höchstbeiträgen. Auch die Studenten sind von einer Beitragsanpassung betroffen und müssen nun mehr zahlen. Folgende weitere Änderungen sind im Bereich Kosten für das Jahr 2020 in Kraft getreten:
- Anstieg Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze dient der Berechnung des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung. Der Wert wird jährlich neu festgelegt und beträgt für 2020:
- 56.250,00 Euro jährlich
- 4.687,50 Euro monatlich
- Anpassung beim Zusatzbeitrag
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen geben zum Jahreswechsel ihre aktuellen Zusatzbeiträge (Liste) bekannt. Für das Jahr 2020 gab es wieder einige Veränderungen: Einige Krankenkassen haben zum Januar 2020 fusioniert, das bedeutete teilweise auch eine Veränderung im Zusatzbeitrag. Des Weiteren stieg der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 0,9 % auf 1,1 % an.
- Beitragsanpassung für Studenten
Der Beitrag für die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) stieg zum Semesterbeginn 2019/2020 von 66,33 € auf 76,04 € zzgl. Zusatzbeitrag. Zum Oktober 2020 steigt der Beitrag erneut und beträgt dann 77,57 €.
- Höhere Mindestbemessungsgrenzen
Die meisten gesetzlichen Krankenkassen geben zum Jahreswechsel ihre aktuellen Zusatzbeiträge (Liste) bekannt. Für das Jahr 2020 gab es wieder einige Veränderungen: Einige Krankenkassen haben zum Januar 2020 fusioniert, das bedeutete teilweise auch eine Veränderung im Zusatzbeitrag. Des Weiteren stieg der durchschnittliche Zusatzbeitrag von 0,9 % auf 1,1 % an.
Wie der Beitragssatz die Beitragshöhe bestimmt
Als Grundlage zur Beitragsberechnung für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dient das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten. Die Gesamthöhe des für alle Kassen einheitlichen Beitragssatzes liegt derzeit bei 14,6 % – der Arbeitgeber beteiligt sich paritätisch, also zur Hälfte, an den Kosten mit 7,3 Prozent. Im Gegensatz zur privaten Krankenversicherung spielen hier Alter oder Gesundheitsrisiko bei der Beitragserhebung keine Rolle. Hinzu kommt der individuelle Zusatzbeitrag (ZB) der einzelnen Krankenkassen, der seit 2019 von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte zu tragen ist. Der Höchstbeitrag wird nur bis zu einem Bruttoeinkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berechnet, der darüber liegende Anteil wird nicht berücksichtigt.
Beitragspflichtiges Einkommen Pflichtversicherte
- Arbeitsentgelt
- Urlaubs- und Weihnachtsgeld
- Einkünfte aus selbständiger Nebentätigkeit
- Versorgungsbezüge (Betriebsrenten/ Direktversicherungen)
- Rentenbezüge (in- und ausländische Renten, Witwenrente)
- Pensionen und Beamtenbezüge
- Sachbezüge
Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Versicherte
- Alle Einnahmen, die dem Lebensunterhalt dienen oder dienen könnten
- Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
- Unterhaltszahlungen (von getrennt lebenden/ geschiedenen Ehepartnern)
- Einkünfte aus Vermietung/ Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen (Zinsen/ Dividenden)
- Rechenbeispiel für Angestellte:
Das Beispiel gilt für einen Selbstständigen mit beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1% inkl. Krankengeldanspruch.
| Berechnung | Kosten |
|---|---|
| 2.000 € Brutto x 7,30 % Beitragsanteil | 146,00 € |
| 2.000 € Brutto x 0,55 % Zusatzbeitrag | + 11,00 € |
| Monatlicher KV-Beitrag | = 157, 00 € |
- Rechenbeispiel für Studenten
Das Beispiel gilt für einen Studenten mit einem BaföG Höchstsatz von 744 €. Der Beitragssatz liegt hier bei 10,22% zzgl. eines kassenindividuellen Zusatzbeitrags.
| Berechnung | Kosten |
|---|---|
| 744 € x 10,22 % | ≈ 76,04 € |
| 744 € x 1,10 % | + 8,12 € |
| Monatlicher KV-Beitrag | ≈ 84,22 € |
- Rechenbeispiel für Selbstständige mit Krankengeldanspruch:
Das Beispiel gilt für einen Selbstständigen mit beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1% inkl. Krankengeldanspruch.
| Berechnung | Kosten |
|---|---|
| 3.000 € x 14,00 % | 438,00 € |
| 3.000 € x 1,10 % | +33,00 € |
| Monatlicher KV-Beitrag | = 471,00 € |
- Rechenbeispiel für Selbstständige ohne Krankengeldanspruch:
Das Beispiel gilt für einen Selbstständigen mit beitragspflichtigen Einnahmen von 3.000 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1%, ohne Krankengeldanspruch.
| Berechnung | Kosten |
|---|---|
| 3.000 € x 14,00 % | 420,00 € |
| 3.000 € x 1,10 % | +33,00 € |
| Monatlicher KV-Beitrag | = 453,00 € |
- Rechenbeispiel für pflichtversicherte Rentner:
Das Beispiel gilt für einen Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1%. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 %. Die Rentenversicherung übernimmt die Hälfte vom Beitragsatzes und den halben Zusatzbeitrag.
| Berechnung | Kosten |
|---|---|
| 1.500 € x 7,3 % | 109,50 € |
| 1.500 € x 0,55 % | + 8,25 € |
| Monatlicher KV-Beitrag | = 117,75 € |
- Rechenbeispiel für freiwillig versicherte Rentner:
Das Beispiel gilt für einen Rentner mit einer monatlichen Rente in Höhe von 1.500 € und einem Zusatzbeitrag von 1,1%. Der Beitragssatz beträgt 14,6 %. Freiwillig Versicherte zahlen diese Beiträge alleine, sie können jedoch einen Zuschuss bei der Rentenversicherung beantragen. Anderweitige Einnahmen werden mit 14,0 % zzgl. Zusatzbeitrag berechnet.
| Berechnung | Kosten |
|---|---|
| 1.500 € x 14,6 % | 219,00 € |
| 1.500 € x 1,1 % | +16,50 € |
| Monatlicher KV-Beitrag | = 235,50 € |
Beitragsberechnung ohne Krankengeld – der ermäßigte Beitrag
Normalerweise erwirbt jeder versicherte Angestellte mit dem Beitragssatz von 14,6 % seines Einkommens einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab dem 43. Tag.
Einen Sonderfall stellen Versicherte dar, die mit der alleinigen Zahlung von Beiträgen in Höhe von 14 % ohne Lohnfortzahlungsanspruch (6 Wochen im Krankheitsfall) bleiben. Dazu zählen:- Hausfrauen/ Hausmänner, (wenn Mann/ Frau in PKV ist, kann sie/er sich freiwillig gesetzl. versichern)
- hauptberufl. Selbständige ohne Krankengeldanspruch
- Studenten über 30 Jahre oder über dem 14. Fachsemester
Der aktuelle Krankenkassen Zusatzbeitrag 2020
Seit 2015 dürfen die gesetzlichen Krankenkassen individuelle Zusatzbeiträge erheben, wenn die Einnahmen durch die allgemeinen Beiträge nicht ausreichen – jedes beitragspflichtige Kassenmitglied muss diesen grundsätzlich zahlen. Familienversicherte Kinder oder Ehepartner sind von der Zahlung nicht betroffen.
Die Spanne ist inzwischen recht groß und reicht von 0,0 % bis zur Zeit 2,7 % – durchschnittlich 1,1 Prozent. Der Zusatzbeitrag wird zur Hälfte vom Arbeitnehmer getragen und zusammen mit den Beiträgen zur Krankenversicherung vom Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an die Kasse überwiesen.
Freiwillig Versicherte können den Betrag abbuchen lassen oder, sofern sie in einem Angestelltenverhältnis stehen, ebenfalls den Arbeitgeber um die Überweisung an die Kasse bitten. Alle Zusatzbeiträge zeigt diese übersichtliche und aktuelle Liste der gesetzlichen Krankenkassen an.
Gültig seit 2019: Zurück zur paritätischen Finanzierung
Nach den Bundestagswahlen 2017 und dem Beschluss für eine neue Große Koalition, einigten sich SPD und CDU/CSU auf die paritätische Finanzierung der Krankenversicherung. Seit 2019 werden die Beiträge zur Krankenkasse folglich wieder zu 50 Prozent von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen. Das bedeutet, dass neben den 14,6 Prozent Beitragssatz auch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag hälftig durch den Arbeitgeber finanziert wird. Bis Ende 2018 zahlten Versicherte den Zusatzbeitrag, der durchschnittlich 1,0 Prozent betrug, noch allein.
Beitragsfreiheit in der Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung ist besonders für Familien attraktiv. Familienangehörige, wie Kinder, Ehepartner oder Partner in eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaften können, sofern sie kein eigenes Einkommen besitzen, ebenfalls Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse werden – über die Familienversicherung. Sie müssen keine eigenen Beiträge zahlen.
Die Beitragsbefreiung gilt ausschließlich für die genannten Leistungen und nur für die Dauer des Bezuges. Werden während des Bezugs von Ersatzleistungen weitere, beitragspflichtige Einkünfte erzielt, sind auf diese Beiträge fällig. Empfängt ein Mitglied beispielsweise Krankengeld und erhält gleichzeitig noch Bezüge vom Arbeitgeber, sind diese Bezüge grundsätzlich beitragspflichtig.
Von der Beitragspflicht befreit sind außerdem Bezieher von folgenden Ersatzleistungen bzw. Versorgungsbezügen:
| Ersatzleistungen/ Versorgungsbezüge | Pflichtversicherte GKV | freiwillig Versicherte GKV |
|---|---|---|
| Mutterschaftsgeld | ✓ | ✓¹ |
| Elterngeld | ✓ | ✗ |
| Betreuungsgeld | ✓ | ✓ |
| Krankengeld | ✓ | ✓¹ |
| Wohngeld | ✓ | ✓ |
| Kindergeld | ✓ | ✓ |
| Blindengeld | ✓ | ✓ |
¹ Mutterschaftsgeld erhalten selbständig tätige Mütter nur, wenn sie mit dem regulären Beitragssatz von 14,6% versichert sind und somit Anspruch auf Krankengeld haben. Sind sie nur mit dem ermäßigten Satz von 14,0% versichert, entfallen sowohl Krankengeld als auch Mutterschaftsgeld.
Für Bezüge von Wohngeld, Kindergeld und Blindengeld gilt, dass sie generell nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen – das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass Bezieher dieser Leistungen automatisch von Beiträgen befreit sind. Auch für sie fallen Beiträge auf beitragspflichtiges Einkommen an, wenn sie solches erzielen.
Unsere Leser fragen – wir antworten: Die beliebtesten FAQ
- Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag?
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig vom Bruttoeinkommen. Arbeitnehmer zahlen einen Prozentsatz in Höhe von 7,3 % und freiwillig Versicherte 14,6 % bzw. 14,0 % ohne Krankengeldanspruch. Gutverdiener werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 €/Monat) berechnet, der überschreitende Anteil wird nicht berücksichtigt. Pflichtversicherte Studenten zahlen für das aktuelle Semester: 76,04 €. Hinzu kommt noch jeweils der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse.
- Wie hoch ist der Krankenkassenbeitrag für Rentner?
Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung ist abhängig vom Bruttoeinkommen. Arbeitnehmer zahlen einen Prozentsatz in Höhe von 7,3 % und freiwillig Versicherte 14,6 % bzw. 14,0 % ohne Krankengeldanspruch. Gutverdiener werden nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 €/Monat) berechnet, der überschreitende Anteil wird nicht berücksichtigt. Pflichtversicherte Studenten zahlen für das aktuelle Semester: 76,04 €. Hinzu kommt noch jeweils der individuelle Zusatzbeitrag der Krankenkasse.
- Wie viel zahlt der Arbeitgeber zur Krankenversicherung?
Der Arbeitgeber zahlt 7,3 % vom Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers und die Hälfte des Zusatzbeitrages.
Mehr zum Zusatzbeitrag: Aktuelle Liste der Zusatzbeiträge
- Krankenversicherung - Wie viel Prozent zahlt man vom Brutto?
- Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Rentner: 7,3 % + halber Zusatzbeitrag (ZB)
- Freiwillig Versicherte mit Krankengeldanspruch: 14,6 % + voller ZB
- Freiwillig Versicherte ohne Krankengeld: 14,0 % + voller ZB
- Pflichtversicherte Studenten: 10,22 % vom BAföG-Höchstsatz + voller ZB
Die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV
Wie viel jeder Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu zahlen hat, unterliegt dem Solidarprinzip – jemand mit einem niedrigen Einkommen zahlt weniger ein, wer dagegen viel verdient zahlt entsprechend mehr. Allerdings ist der Höchstbeitrag gedeckelt und unterliegt der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze (BBG), die sich wie alle Rechengrößen im deutschen Sozialversicherungssystem dynamisch entwickelt und jährlich neu berechnet wird. Im Jahr 2020 liegt diese Grenze bei 56.250,00 € (monatlich 4.687,50 €), Einkommen darüber spielt bei der Berechnung des Krankenkassenbeitrages keine Rolle.
4687.50€
Monatl. Beitragsbemessungsgrenze 2020
Höchstbeitrag zur GKV 2020
Für Arbeitnehmer
4.687,50 € x 7,3 % = 342,19 € monatlich zzgl. halber Zusatzbeitrag
Für Selbtändige
Mit Anspruch auf Krankengeld: 4.687,50 € x 14,6 % = 684,38 € monatlich + voller Zusatzbeitrag
Ohne Anspruch auf Krankengeld: 4.687,50 € x 14,0 % = 656,25 € monatlich + voller Zusatzbeitrag
Für Rentner
Pflichtversichert: 4.687,50 € x 7,3 % = 342,19 € zzgl. halber Zusatzbeitrag
Freiwillig versichert: 4.687,50 € x 14,6 % = 684,38 € monatlich zzgl. voller Zusatzbeitrag
Für Studenten
- Familienversicherung: 0 €
- Krankenversicherung der Studenten: 744 € x 10,22 % = 76,04 € monatlich + voller Zusatzbeitrag
Häufig kommt es zu Verwechslungen der Begriffe Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze oder JAEG). Während erstere ausschließlich den Maximalbeitrag zur GKV festlegt, bestimmt die JAEG über die Versicherungspflicht oder -freiheit in der gesetzlichen Krankenversicherung und ab welchem jährlichen Einkommen es theoretisch auch für Angestellte möglich ist, in die private Krankenversicherung (PKV) zu wechseln. Dazu muss die Einkommensgrenze ein Jahr lang überschritten werden, 2020 liegt sie bei 62.550,00 Euro im Jahr (5.212,50 € monatlich). Um zu erfahren, wie hoch die Kosten in der PKV sein würden, ist grundsätzlich eine Beratung zu empfehlen. Insbesondere wenn noch weitere Familienangehörige mitversichert werden sollen, könnte der Schock groß sein: Denn in der PKV zahlt jeder einen eigenen Beitrag, auch Kinder.
Neben der Höchstgrenze zur Beitragsbemessung gibt es auch eine Mindestbemessungsgrenze, die ebenfalls einer dynamischen Entwicklung unterliegt und sich jährlich verändert. Die allgemeine Mindestbemessungsgrenze wurde 2019 für alle vereinheitlicht und liegt für das Jahr 2020 bei 1061,67 €. Zusätzlich muss der individuelle Zusatzbeitrag zu den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung gezahlt werden. Bis Ende 2018 galten noch verschiedene Mindestbemessungsgrenzen für Rentner, Selbständige, Existenzgründer und sonstige freiwillige Versicherte.
Mehr zur GKV erfahren?
Finanzierung des Krankenkassenbeitrags
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Krankenversicherung Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems, für jeden hier lebenden Bürger besteht eine allgemeine Krankenversicherungspflicht. Diese Regelung gilt seit April 2007 für die gesetzlichen Kassen und wurde mit Beginn des Jahres 2009 auf die private Krankenversicherung (PKV) erweitert.
Die Finanzierung der gesetzlichen Kassen erfolgt über den sogenannten Gesundheitsfonds. Sämtliche Beitragseinnahmen der Krankenkassen landen in diesem Topf, werden mit Geldern des Bundes aufgestockt und von hier an die einzelnen Krankenkassen nach einem Bedarfsprinzip verteilt:

Sowohl die jeweilige Mitgliederanzahl als auch die Versichertenstruktur (Morbiditätsrisiko – kurz Morbi-RSA) bestimmen, wie viel eine Krankenkasse monatlich für ihren durchschnittlichen Leistungs- und Verwaltungsaufwand zugewiesen bekommt. Hinzu kommen die Gelder aus dem Zusatzbeitrag (ZB), den Kassen erheben dürfen, wenn die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht reichen.
- Vereinfachtes Rechenbeispiel
vereinfachtes Beispiel:
Krankenkasse K mit etwa 690.000 Mitgliedern erhebt einen Zusatzbeitrag von 0,9 Prozent. Der durch den GKV-Schätzerkreis hochgerechnete beitragspflichtige Grundlohn beträgt für 2018 rund 2.050 € (2.051,32¹ €). Bei Anwendung der Formel ergibt sich für die Krankenkasse K folgendes Ergebnis:
690.000 Mitglieder ⋅ 0,009 ⋅ 2.050 € (gerundet, Schätzjahr 2018¹) = 12.730.500 € Zuweisung
Für den Finanzausgleich zwischen den Kassen werden im Morbi-RSA 80 verschiedene Krankheitsgruppen berücksichtigt, die mit darüber bestimmen, wie viel Zu- oder Abschläge zusätzlich zu der Grundpauschale für jeden Versicherten an die jeweilige Kasse gehen. Je mehr kranke Mitglieder in einer Krankenkasse versichert sind, die an einer der 80 berücksichtigten Krankheiten leiden, desto mehr Gelder aus dem Gesundheitsfonds werden ihr zugewiesen.
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung
Das Versicherungssystem der privaten Krankenversicherung funktioniert nach dem Leitgedanken der kollektiven Risikoübernahme: Alle Mitglieder zahlen ihren Beitrag in einen gemeinsamen Topf ein und im Versicherungsfall wird daraus der Schaden für den Einzelnen bezahlt.
Im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag in der privaten nicht auf Grundlage des Einkommens kalkuliert, sondern nach individuellen Risikofaktoren wie Alter, Gesundheitszustand und Vorerkrankungen für die gesamte Lebensdauer des zu Versichernden errechnet. Dazu werden sowohl Statistiken als auch gesetzlich festgelegte versicherungsmathematische Formeln herangezogen.
Tipps der Redaktion
- Private Krankenversicherung Ratgeber
- PKV Test
- Krankenkassen im Test
- Bonusprogramme
- Zahnzusatzversicherung Ratgeber
- Berufsunfähigkeitsversicherung
- Podcast Gesundheit
- Gesunde Ernährung
Bevor man sich privat versichern kann, sind einige Hürden zu überwinden, zum Beispiel müssen Fragen zur Gesundheit und Vorerkrankungen wahrheitsgemäß beantwortet werden. Sonst kann es vorkommen, dass Antragsteller abgelehnt werden oder ihnen bei Unehrlichkeit Leistungen zu einem späteren Zeitpunkt verweigert werden.
Beitragsschulden in der Krankenversicherung – wenn der Beitrag nicht mehr gezahlt werden kann
Trotz der Krankenversicherungspflicht in Deutschland gibt es viele Menschen, die nicht krankenversichert sind oder sogar Schulden bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung haben.
Ursprünglich hatte der Gesetzgeber mit dem Beitragsschuldengesetz geplant, Menschen, die sich bis zum Jahresende 2013 bei einer Krankenversicherung meldeten, alle bis dahin angefallenen Schulden zu erlassen und ihnen so einen Neustart in der Krankenversicherungslandschaft zu ermöglichen. Diese Regelung betraf insbesondere auch diejenigen, die bis zum 31.12.2013 überhaupt nicht krankenversichert waren, sogenannte „Nichtversicherte„. Auch wenn bis zu diesem Zeitpunkt gar keine Beiträge geleistet wurden, waren bereits fiktive Beitragsschulden entstanden.
Laut Statistischem Bundesamt gibt es insgesamt immer weniger Menschen ohne Krankenversicherung, dennoch sind nach wie vor viele in dem Teufelskreis aus nicht geleisteten Beiträgen und gleichzeitiger Anhäufung von Schulden gefangen. Seit 01. Januar 2014 besteht maximal ein Anspruch auf Beitragsermäßigung, der komplette Wegfall der Schulden über den Stichtag 31. Dezember 2013 hinaus konnte nicht durchgesetzt werden.
Die Säumniszuschläge auf nicht gezahlte Beträge betrugen ursprünglich 5 Prozent und wurden auf 1 % gesenkt, für nachzuzahlende ermäßigte Beiträge fallen sie sogar komplett weg.